Bedingungen für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in den stiftungseigenen Museen und Sammlungen

 

1.

1.1. Aufnahme- und Drehgenehmigungen werden von der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und den Museen für Kommunikation in Frankfurt, Berlin und Nürnberg sowie dem Archiv für Philatelie in Bonn - im Folgenden kurz MSPT genannt – ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen erteilt.

1.2. Diejenigen, welche die Foto- Film- und Fernsehaufnahmen in den Räumen oder mit Objekten der MSPT durchführen (Fernsehanstalten, Film- und Fernsehproduktionsgesellschaften, Fotografen, Agenturen, Redaktionen etc.) werden im Folgenden als Durchführende bezeichnet.

1.3. Geschäftsbedingungen des Durchführenden, die von diesen Richtlinien abweichen, werden nicht anerkannt und auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen worden ist oder wir die Durchführung der Aufnahmen vorbehaltlos gestatten.

1.4. Zum Schutz der Sammlungsgegenstände, der Ausstattung der Museen und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Besucherbetriebs sind Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen generell nicht frei möglich, sondern bedürfen einer vorherigen Genehmigung. Richtschnur bei einer Genehmigung ist der pflegliche und respektvolle Umgang mit den der MSPT übertragenen historischen Sammlungsgegenständenund den Örtlichkeiten.

1.5. Außenaufnahmen von Gebäuden oder Anlagen aus bedürfen ebenfalls der Genehmigung. Ausgenommen sind gemäß § 59 UrhG nur von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen angefertigte Aufnahmen, soweit diese ohne besondere Hilfsmittel (etwa eine Leiter) angefertigt werden können. Die Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 60 UrhG bleibt davon unberührt.

 

2.

2.1. Die Genehmigung zur Durchführung von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in den von der MSPT im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages unterhaltenen Museen und Sammlungen steht unter dem Vorbehalt, dass die Objekte konservatorisch nicht gefährdet werden, dass der Besucherverkehr nicht unverhältnismäßig behindert wird und dass entsprechende Arbeitskapazitäten zur Betreuung der Aufnahmen vorhanden sind. Ein Anspruch auf eine Aufnahme-/ Drehgenehmigung besteht nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, die Aufnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist durchführen zu können; etwaige Terminzusagen seitens der MSPT sind unverbindlich. Dem Durchführenden steht in diesen und dem im folgenden Abschnitt genannten Fällen kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der MSPT zu.

2.2. Auch kann die MSPT eine Genehmigung dann verweigern, wenn die Aufnahmen den Aufgaben und Zielen der MSPT nicht entsprechen, ihrem Ansehen abträglich ist oder den Interessen der die MSPT tragenden Unternehmen zuwiderlaufen.

2.3. Eine Genehmigung für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen ist formlos schriftlich zu beantragen. Aus dem Antrag ist eindeutig zu ersehen:

- Name, Anschrift und verantwortlicher Ansprechpartner des Durchführenden

- Auftraggeber

- Thema des Beitrags / Films

- Aufnahme/Drehtermin (Datum und Uhrzeit)

- personeller Umfang des Drehteams

- Umfang der technischen Ausrüstung

- veranschlagte Dauer der Dreharbeiten

- Sende-/Veröffentlichungstermin

- beizufügen ist ein Exposé, dass Konzept und Inhalt des Vorhabens näher erläutert.

Der Durchführende ist zu einer möglichst realistischen Einschätzung von Dauer und benötigter technischer Unterstützung durch Mitarbeiter der MSPT angehalten, da bei einer wesentlichen Überschreitung des vorher angegebenen Umfangs die Aufnahme-/Dreharbeiten abgebrochen werden müssen.

2.4. Die Genehmigung wird erteilt in den Museen für Kommunikation Berlin und Frankfurt von dem/der Pressereferent/in oder vom Leiter/ der Leiterin der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, in den dortigen Sammlungen vom Leiter/ der Leiterin der Abteilung Sammlungen. Im Museum für Kommunikation Nürnberg erteilt die Genehmigung der Direktor/die Direktorin oder sein Stellvertreter/ seine Stellvertreterin; im Archiv für Philatelie Bonn dessen Leiter/in.

 

3.

3.1. Für die Durchführung von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen wird ein Entgelt erhoben, das dem Umfang der dadurch ausgelösten Erschwerungen Rechnung trägt und die durch sie verursachten Ausgaben deckt. Hierzu zählen insbesondere Bewirtschaftungskosten (Stromverbrauch, Reinigung, Heizung) oder die Aufwendungen für Mitarbeiter/innen (die das Aufnahmepersonal beraten und einweisen).

3.2. Die Entgelte für zu kommerziellen Zwecken durchgeführte Aufnahmen betragen im einzelnen:

- Grundentgelt für die Drehgenehmigung und Raumnutzung

– für ein maximal fünfköpfiges Team auf 100 qm Fläche 500,-- €

– bei umfangreichere Aufnahmen werden die für die Raumvermietung geltenden Sätze zu Grunde gelegt

- für jeden das Aufnahmeteam begleitenden Mitarbeiter 60,-- € / Std.

- für die Bereitstellung von Objekten/Entnahme aus Vitrinen 60,-- € / Stück

- Einsatz externen Wachpersonals nach Aufwand

- außergewöhnlicher Reinigungsaufwand nach Aufwand

- Nutzung weiterer Räumlichkeiten (als Garderobe, für Catering) nach Vereinbarung

- Ausfälle an Eintrittsgeldern nach Aufwand

3.3. Ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben:

- für aktuelle Berichterstattungen über die Museen und ihre Ausstellungen

- für Berichterstattungen, bei denen aus zeitgeschichtlichem Anlass ein öffentliches Interesse besteht

- für Aufnahmen, die in angemessener Weise der Werbung für die MSPT und ihre Museen dienen.

Diese Befreiung betrifft jedoch nicht fällige Vertragsstrafen, etwa wegen fehlender Nennung des Museums oder fehlendem Belegexemplar.

3.4. Jede Verwendung der in den Räumen der MSPT hergestellten Aufnahmen steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das geschuldete Nutzungsentgelt an die MSPT gezahlt wird.

3.5. Rechnungen der MSPT sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Da die MSPT und die Museen für Kommunikation von der Mehrwertsteuer befreit sind, wird diese nicht ausgewiesen.

3.6. Die MSPT ist berechtigt, 30 Tage nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bzw. über dem an dessen Stelle tretenden entsprechenden Zinssatz zu verlangen sowie Mahnkosten in Höhe von € 50,-- pro Mahnung zu berechnen.

 

4.

4.1. Die Durchführenden sind während der Aufnahme und ihres Aufenthaltes in den Museen bzw. Sammlungen ständig durch einen von der MSPT gestellten oder beauftragten Mitarbeiter zu begleiten. Je nach Größe des Aufnahmeteams /Umfang der Dreharbeiten können zusätzliche Mitarbeiter oder Wachleute erforderlich sein. Die Kosten hierfür sind vom Durchführenden zu tragen.

4.2. Den Anweisungen des von der MSPT gestellten Mitarbeiters ist Folge zu leisten.

4.3. Durch die Dreharbeiten darf der Museumsbetrieb nicht oder nur im geringst möglichen Ausmaß behindert werden. Der Drehort darf nur im Zusammenhang mit den genehmigten Dreharbeiten genutzt werden.

4.4. Verkehrsflächen und Wege dürfen nicht verstellt werden, Fluchtwege sind freizuhalten.

4.5. Die Anlagen und Freiflächen dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Die Grünflächen dürfen weder betreten noch beschädigt werden.

4.6. Die Ausstellungsstücke, historischen Objekte und Kunstwerke dürfen auf keinen Fall berührt werden. Der Wunsch nach Standortveränderung ist der das Team begleitenden Aufsicht mitzuteilen. Die Objekte dürfen nur durch das Museumspersonal bewegt oder sonst wie verändert werden.

4.7. Der Abstand zwischen Lampenstativen und Ausstellungsobjekten muss in jedem Falle größer sein als die Höhe des Stativs inklusive Lampe und mindestens 2,5 m betragen. Die Stative haben DIN 15 560-27 „Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie; Stative; Sicherheitstechnische Anforderungen“ zu entsprechen.

4.8. Die Beleuchtungsdauer muss auf Belichtungsmessung und Aufnahme beschränkt sein. Während Drehpausen, Einrichtungsphasen und Bewegungen sind die Lampen auszuschalten. Auf Anforderung des Museumspersonals ist die Beleuchtungsstärke der Empfindlichkeit der Objekte anzupassen, insbesondere bei Gemälden oder Papierobjekten (Grafik).

4.9. Der Durchführende hat die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft VBG, insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ vom 1. April 1998 mit Durchführungsanweisungen vom April 1998 sowie die Berufsgenossenschaftliche Information (BG-Information) „Fernsehen, Hörfunk und Film – Arbeitssicherheit in Produktionsstätten“ (BGI 810) und zu beachten. Seine Ausrüstung hat den dort genannten Normen und Vorschriften zu entsprechen.

4.10. Die Mitnahme von Nahrungsmitteln und Getränken sowie deren Verzehr ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen (Sozialräume, Cafe) gestattet und in den Ausstellungs- und Sammlungsräumen grundsätzlich untersagt. Das Rauchen ist in allen Gebäudeteilen strikt verboten.

4.11. Der Durchführende hat über eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen und deren Bestehen auf Verlangen gegenüber der Stiftung nachzuweisen.

 

5.

5.1. Die von der MSPT erteilte Aufnahme-/Drehgenehmigung umfasst nicht die Zusicherung, dass dabei abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst oder Inhaber von Marken- und sonstigen Schutzrechten die Einwilligung zu einer öffentlichen Wiedergabe, insbesondere zur Nutzung im Rahmen der Werbung erteilt haben. Die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligungen Dritter obliegt dem Durchführenden. Der Durchführende hat die Persönlichkeits-, Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen, Werken, Gegenständen oder Zeichen hinsichtlich den Bestimmungen des Landes, in dem die Nutzung vorgenommen werden soll, selbst zu beachten.

5.2. Die Erteilung einer Aufnahme-/Drehgenehmigung steht unter der Bedingung, dass der Durchführende alle erforderlichen und von uns nicht schriftlich zugesicherten Freigaben und Einwilligungen einholt.

5.3. In den Räumen der MSPT hergestellte Aufnahmen dürfen nicht verwendet werden als Marke, zu ungesetzlichen Nutzungen, zur Verletzung von Rechten Dritter, zur Diffamierung bzw. Herabsetzung einer Person, Firma, Institution, Marke oder Produktes oder in einer Form, die letztere bzw. das Motiv eines Bildes in einem negativen oder ungünstigen Licht darstellen bzw. erscheinen lassen oder ins Lächerliche ziehen können; und zwar weder unmittelbar noch im Kontext mit oder in Gegenüberstellung zu solchen spezifischen Inhalten.

5.4. Die Verwendung des Bildmaterials für kommerzielle Zwecke, für Marketing- oder Werbezwecke oder für den Verkauf von Waren bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die MSPT.

5.5. Das in den Räumen der MSPT hergestellte Bildmaterial darf nicht sinnentstellend oder verfälschend verwendet werden. Der Durchführende ist grundsätzlich zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Pressekodex oder vergleichbarer journalistischer Sorgfaltspflichten verpflichtet.

5.6. Für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Urheberrechts durch jegliche abredewidrige oder sinnentstellte bzw. tendenzfremde Verwendung oder Verfälschung in Bild und Text ist allein der Durchführende etwaigen Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig und er hat insoweit die MSPT von der Inanspruchnahme Dritter freizuhalten und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung im Innenverhältnis selbst zu tragen.

5.7. Aufnahmen, die die Räume der MSPT lediglich als Kulisse nutzen und keinen inhaltlichen Bezug zu den Ausstellungsobjekten oder behandelten Inhalten haben, sind so zu gestalten, dass die Museen, die Ausstellungen und die ausgestellten Objekte in ihrer Identität nicht erkennbar sind.

 

6.

6.1. Eine Verwendung der Aufnahmen oder des gedrehten Materials in anderen Produktionen und Publikationen als der bei der Beantragung genannten bzw. einen anderen als den genannten Zweck bedarf der Zustimmung der MSPT. Eine Weitergabe der Aufnahmen oder des gedrehten Materials an Dritte ist ebenso wie die Veräußerung der Nutzungsrechte daran ist nicht gestattet. Bei einer nachträglichen kommerziellen Verwertung des Bildmaterials, für deren Erstellung nach Abs. 3.3 kein Entgelt berechnet wurde, wird nachträglich der entsprechende Aufwand in Rechnung gestellt.

6.2. Bei Verwendung des Bildmaterials ist jeweils deutlich und unverwechselbar auf dessen Herkunft hinzuweisen und das entsprechende Museum für Kommunikation in der Anmoderation, im Beitrag oder im Abspann richtig und vollständig zu nennen. Dies gilt auch für Werbung, falls hierzu keine ausdrückliche Sondervereinbarung getroffen wurde. Die Nennung des jeweiligen Museums für Kommunikation ist eine wesentliche Pflicht des Durchführenden. Unterbleibt sie oder ist sie unvollständig oder uneindeutig, so ist die MSPT berechtigt, hierfür eine Vertragsstrafe von 1.000,-- € zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches oder sonstiger Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

6.3. Von jeder fertig gestellten Produktion/Publikation ist der MSPT kostenfrei eine Kopie (Filmkopie, VHS-Kassette, DVD bzw. Abzüge auf Fotopapier oder digitale hochaufgelöste Dateien) als Belegexemplar zu überlassen. Die Übersendung des Belegexemplars ist eine wesentliche Pflicht des Durchführenden. Ist die Lieferung der Belegexemplare unterblieben, so ist die MSPT berechtigt für die Anmahnung der Lieferung € 50,-- zu fordern. Unterbleibt die Lieferung des Belegexemplars trotz Mahnung, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,-- € fällig. Falls die elektronische Verwendung in Netzwerken erfolgt, hat der Besteller der MSPT den URL und alle ggf. notwendigen Passwörter oder Bildschirmabbildungen zu liefern.

 

7.

7.1. Die MSPT ist nicht für das Gelingen von Foto-, Film- Fernseh-, Video oder Audioaufnahmen verantwortlich. Die MSPT übernimmt auch keine Haftung dafür, dass die gewählten Motive und die Aufnahmen für den vom Durchführenden angegebenen Zweck geeignet sind. Die MSPT übernimmt auch keine Gewähr für die historische Einordnung und Datierung der bei den Aufnahmen abgebildeten Objekte.

7.2. Der Durchführende übernimmt gegenüber der MSPT die Haftung für alle aus Anlass der Dreharbeiten am (beweglichen oder unbeweglichen) Eigentum der MSPT entstehenden Schäden und verpflichtet sich ausdrücklich zu deren Ersatz. Die MSPT kann nach pflichtgemäßem Ermessen zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche die Stellung einer angemessenen Kaution verlangen. Die Durchführung der Dreharbeiten und aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen erfolgt ausschließlich auf Risiko des Antragstellers und der von ihm herangezogenen Personen.

7.3. Der Durchführende verpflichtet sich, die MSPT von jeder Inanspruchnahme Dritter freizuhalten, falls die MSPT von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden oder einer Rechtsverletzung, die auf die Dreharbeiten zurückzuführen sind, in Anspruch genommen werden sollte.

7.4. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers gegenüber der MSPT beschränken sich auf den Nachbesserungsanspruch. Ist eine Nachbesserung nicht möglich bzw. erfolglos durchgeführt worden, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

7.5. Die Haftung der MSPT auf Schadensersatz ist wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen: Die MSPT haftet für Schäden unabhängig vom Rechtsgrund (vertraglich oder nichtvertraglich) nur bei Verschulden. Die MSPT haftet nicht im Fall normaler Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Fall grober Fahrlässigkeit ihrer nicht leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Haftung für grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Im Regelfall übersteigt der typischerweise vorhersehbare Schaden nicht die an die MSPT zu zahlenden Entgelte. Unsere Haftungsregeln für Schadensersatz gelten entsprechend für eine etwaige Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Haftungszusagen an Dritte, die ihre Ursache in diesem Vertrag haben, dürfen nicht ohne Zustimmung der MSPT gegeben werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner, aktiv an einer Schadensminderung mitzuwirken.

7.6. Bei Fehlern oder Störungen im Dienstbetrieb und Lieferschwierigkeiten wegen Arbeitskampfmaßnahmen oder in Fällen höherer Gewalt haftet MSPT nicht.

 

8.

8.1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

8.2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist für beide Teile Berlin.

8.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MSPT und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart (unter vorsorglichem Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG)).


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