Allgemeine Bedingungen für die Ausleihe, Zurverfügungstellung und Nutzung von Filmmaterial
1. Allgemeines
1.1. Filmmaterial wird von der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (den Museen für Kommunikation in Frankfurt, Berlin und Nürnberg sowie dem Archiv für Philatelie in Bonn) - im Folgenden kurz MSPT genannt – ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen zur Verfügung gestellt.
1.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen sowie für die elektronische Übermittlung und gegebenenfalls auch für den elektronischen Abruf sowie die Nutzung der Filme aus Datenbanken, sofern nicht ausdrücklich abweichende Bedingungen vereinbart werden, welche der Schriftform bedürfen.
1.3. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von diesen Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt und auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen worden ist oder wir die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.4. Soweit dem Besteller diese Bedingungen nicht vorab übermittelt wurden sondern ihm zusammen mit dem bestellten Material zugegangen ist, erlangt eine Ablehnung nur durch umgehende Rücksendung des gelieferten Filmmaterials innerhalb von 48 Stunden ab Eingang beim Besteller Gültigkeit. Die Haftung des Bestellers für die unversehrte Rücksendung bleibt unberührt.
1.5. Soweit diese Bedingungen auf „Filme“ oder „Filmmaterial“ Bezug nehmen, sind damit alle Arten von Filmen und Filmmaterialien unabhängig vom Speichermedium, in digitaler oder analoger Form, und einschließlich Vor- und Abspann, Untertiteln oder sonstigen zugehörigen Textinformationen gemeint
2. Nutzungsrechte
2.1. Jede Nutzung des der MSPT gehörenden Filmmaterials bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MSPT. Dies gilt auch, wenn ein eventueller Rechteinhaber dem Besteller die Nutzung gestattet. Grundsätzlich wird nur die Genehmigung für eine einfache, nicht übertragbare, einmalige und nicht ausschließliche Nutzung erteilt. Diese Genehmigung ist strikt beschränkt auf den Nutzungszweck, die Nutzungsart, das Medium, die zeitliche Dauer, die Branche, das geographische Gebiet und die sonstigen Details und Einschränkungen, die bei der Bestellung angegeben wurden. Jede Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung.
2.2. Jede Zustimmung zur Nutzung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die nach § 4 geschuldeten Entgelte an die MSPT gezahlt werden.
2.3. Die von der MSPT erteilte Zustimmung zur Nutzung der ihr gehörenden Kopien des Filmmaterials umfasst nicht die Zusicherung, dass – wenn die MSPT nicht selbst Rechteinhaber ist – der Rechteinhaber der Nutzung zustimmt. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Filmen sind in der Regel nicht Eigentum der Museumsstiftung. Die Besteller dieser Filme sind daher verpflichtet, für eine Nutzung des angeforderten Filmmaterials die Genehmigung der jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Auf Verlangen ist die Zustimmung des Rechteinhabers der MSPT vorzulegen.
2.4. Sollte der Rechteinhaber nicht zu ermitteln sein, übernimmt der Besteller bei einer Nutzung oder Vorführung die alleinige Verantwortung und stellt die Museumstiftung von allen Regressansprüchen frei. Der Besteller hat dazu eine entsprechende Freistellungserklärung (Declaration of Indemnification) zu unterzeichnen.
2.5. Die Regelungen und Einschränkungen dieser allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der von der MSPT bereitgestellten physische Kopie des Filmmaterials gelten auch dann, wenn der Rechteinhaber dem Besteller weiter gehende oder länger dauernde Nutzungsrechte an dem Inhalt einräumt, als es die MSPT für diese Kopie getan hat. Der Besteller hat in diesen Fällen – unabhängig von den ihm vom Rechteinhaber eingeräumten Rechten – zusätzlich die Genehmigung der MSPT für eine weitergehende Nutzung der ihm von der MSPT zur Verfügung gestellte Kopie einzuholen.
2.6. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich schriftlich gewährt wurden, verbleiben bei der MSPT bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Soweit diese nicht den Rechteinhabern zustehen oder wenn die MSPT selbst Rechteinhaber ist, behält die MSPT auch alle etwaigen veröffentlichungsbezogenen (bzw. aus einer Veröffentlichung resultierenden) Rechte, die aus der Nutzung des Filmmaterials entstehen können.
2.7. Die von der MSPT erteilte Zustimmung zur Nutzung umfasst nicht die Zusicherung, dass in dem Filmmaterial abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst oder Inhaber von Marken- und sonstigen Schutzrechten die Einwilligung zu einer öffentlichen Wiedergabe, insbesondere zur Nutzung im Rahmen der Werbung erteilt haben. Die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligungen Dritter obliegt dem Besteller. Der Besteller hat die Persönlichkeits-, Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen, Werken, Gegenständen oder Zeichen hinsichtlich den Bestimmungen des Landes, in dem die Nutzung vorgenommen werden soll, selbst zu beachten. Die Genehmigung der Nutzung steht unter der Bedingung, dass der Besteller alle erforderlichen und von uns nicht schriftlich zugesicherten Freigaben und Einwilligungen einholt.
2.8. Die dem Besteller erteilte Genehmigung zur Nutzung ist nicht übertragbar. Der Besteller darf die Nutzungserlaubnis weder verkaufen, vermieten, verleihen oder auf irgendeine Weise übertragen. Eine Weitergabe des Filmmaterials an Dritte oder von Nutzungsrechten daran, etwa an andere Redaktionen, Sender oder an Subunternehmen, Agenturen oder sonstige Personen außer die, für die bzw. für deren Betrieb ein Film ausdrücklich bestellt wurde, ist unzulässig. Dies schließt den Verkauf von Links und anderen Verweismitteln im Internet auf diese Filme an Dritte ein. Wenn der Besteller (etwa als Werbeagentur) ein Nutzungsrecht im Auftrag eines Dritten (Kunden) oder für die Nutzung durch einen Dritten (Kunden) erwirbt, muss dieser Dritte (Kunde) der alleinige Endnutzer des Werks sein. Ein Verschulden des Dritten (Kunden) hat der Besteller wie eigenes Verschulden zu vertreten.
2.9. Das Filmmaterial bleibt – unabhängig davon, ob eine Filmrolle, ein Videoband oder eine DVD oder eine elektronisch übermittelte Datei zur Verfügung gestellt wurde – zusammen mit dem Träger stets Eigentum der MSPT. Es wird ausschließlich im Rahmen einer beschränkter Nutzung vorübergehend, leihweise und nur zu dem angegebenen Nutzungszweck und für die angegebene Frist zur Verfügung gestellt. Das Filmmaterial bzw. die gelieferten Datenträger sind bei Nichtverwendung unverzüglich, sonst nach erfolgter Nutzung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Datum des Lieferscheins bzw. der Datenübermittlung zurückzugeben. Die Kosten der Rücksendung sind vom Besteller zu tragen.
2.10. Filmmaterial darf für einen begrenzten Zeitraum im internen Computernetzwerk des Bestellers abgelegt werden, wenn der Besteller den Zugriff darauf strikt auf diejenigen Personen beschränkt, die nach Treu und Glauben den Zugriff benötigen, um die Produktion oder Erstellung einer lizenzierten Nutzung zu erleichtern; auf andere Weise darf das Filmmaterial jedoch nicht verteilt oder zugänglich gemacht werden. Sämtliche digitalisierten Filme in elektronischen Archiven sowie sämtlichen externen Datenträger sind vollständig zu löschen, sobald der Besteller zur Rückgabe des Filmmaterials verpflichtet ist bzw. der Vertrag beendet wird. Dies gilt auch für die Speicher von Auftragnehmern oder Auftraggebern des Bestellers. Der Besteller darf kein Archiv mit Filmmaterial der MSPT in irgendeinem Format oder auf irgendeinem Medium (digital oder analog) speichern oder unterhalten.
3. Einschränkungen
3.1. Für folgende Handlungen bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MSPT:
- das Kopieren, die Vervielfältigung und insbesondere die Digitalisierung des Filmmaterials,
- die Speicherung von Filmmaterial auf anderen Trägermaterialien (Videobändern, Festplatten, DVD, Datenbändern oder ähnlichen Datenträgern),
- die Speicherung des Filmmaterials in Online-Datenbanken oder anderen elektronischen Archiven, die Dritten zugänglich sind.
Das unerlaubte Kopieren unserer Originale betrachten wir als Verletzung unseres Eigentumsrechtes, auch wenn Urheberrechte dadurch nicht berührt werden.
3.2. Wird die Zustimmung zur Digitalisierung erteilt, müssen der Name der MSPT, des jeweiligen Museums für Kommunikation und – soweit vorhanden – die Namen der Rechteinhaber mit den Filmdaten elektronisch verknüpft werden; im Übrigen ist durch den Besteller sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Filmdaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt, damit die MSPT und der Rechteinhaber jederzeit identifiziert werden können.
3.3. Das Filmmaterial darf nicht verwendet werden zu ungesetzlichen Nutzungen, zur Verletzung von Rechten Dritter, zur Diffamierung bzw. Herabsetzung einer Person, Firma, Institution, Marke oder Produktes oder in einer Form, die letztere bzw. das Motiv eines Filmes in einem negativen oder ungünstigen Licht darstellen bzw. erscheinen lassen oder ins Lächerliche ziehen können; und zwar weder unmittelbar noch im Kontext mit oder in Gegenüberstellung zu solchen spezifischen Inhalten.
3.4. Eine Bearbeitung, Umgestaltung oder Änderung des urheberrechtlich geschützten Werkes (Filmmaterials) ist unzulässig.
3.5. Das Material darf nicht sinnentstellend oder verfälschend verwendet werden. Der Verwender ist grundsätzlich zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Pressekodex oder vergleichbarer journalistischer Sorgfaltspflichten verpflichtet.
3.6. Für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Urheberrechts durch jegliche abredewidrige oder sinnentstellte bzw. tendenzfremde Verwendung oder Verfälschung in ist allein der Besteller etwaigen Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig und er hat insoweit die MSPT von der Inanspruchnahme Dritter freizuhalten und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung im Innenverhältnis selbst zu tragen.
3.7. Bei Verwendung des Filmmaterials ist dieses jeweils deutlich und unverwechselbar mit einem Herkunftsvermerk zu kennzeichnen. Die Anbringung des Herkunftsvermerks ist eine wesentliche Pflicht des Bestellers. Er lautet in jedem Falle: „Museum für Kommunikation Frankfurt“). Fehlt der Herkunftsnachweis oder ist dieser unvollständig oder uneindeutig, so ist die MSPT berechtigt, hierfür eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Entgeltes (mindestens jedoch 500,-- €) pro Film und Einzelfall zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches oder sonstiger Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
4. Entgelte
4.1. Jede Nutzung des angebotenen Filmmaterials ist entgeltpflichtig. Museen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und andere gemeinnützige kulturelle Einrichtungen (soweit diese nicht selbst der MSPT entsprechende Entgelte in Rechnung stellen) sowie die die MSPT tragenden Unternehmen sind von den Entgelten nach 4.2 (Bereitstellungsentgelt), 4.3 (Digitalisierung von Videobändern) und 4.5 (Nutzungsentgelte) befreit, ebenso die Verwendung in wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
Private Forschungen und Veröffentlichungen können von dem Nutzungsentgelt nach 4.5 befreit werden, wenn diese den Aufgaben und Zielen der MSPT dienlich sind.
4.2. Für jede Lieferung von Filmmaterial wird – unabhängig von jeder späteren Nutzung - für Porto und Verpackung sowie für den entstandenen Recherche- und Bereitstellungsaufwand ein Bearbeitungsentgelt von € 40,-- pro Lieferung zuzüglich € 40,-- für jeden gelieferten Träger (je Filmrolle, Videoband oder Datenträger) berechnet.
4.3. Die MSPT stellt in der Regel nur digitalisierte Filme auf DVD zur Verfügung. Es wird jeweils nur ein Film pro Datenträger gespeichert. Liegt der bestellte Film nicht in digitalisierter Form vor, werden für den Aufwand der Digitalisierung eines Videobandes im Museum € 50,-- je Film berechnet.
4.4. Ist bei der Digitalisierung eines Videobandes die im Museum erreichbare Qualität nicht ausreichend oder liegt das gewünschte Material nur als Film (8mm, 16mm oder 32mm) vor, so sind vom Besteller die Kosten der Digitalisierung in einem Kopierwerk sowie die Kosten des Hin- und Rücktransportes zu tragen. Zusätzlich wird ein Bearbeitungsentgelt von € 50,-- fällig.
Grundsätzlich werden nur Kopien ausgeliehen. Die Originalbänder und –rollen sind nicht entleihbar. Kopierarbeiten sowie der Transport von und zum Kopierwerk werden nicht vom Besteller durchgeführt. Klammeraufträge können aus Kapazitätsgründen nicht ausgeführt werden.
4.5. Für die Nutzung des Filmmaterials werden pro angefangene Minute gezeigten Materials folgende Nutzungsentgelte fällig:
- Filme für Messen und Veranstaltungen € 100,--
- Fernsehfilme und Fernsehberichte € 300,--
- Kinofilme € 400,--
- Fernsehwerbung € 500,--
- Datenträger € 100,--
- elektronische Verbreitung über Datennetze € 100,--
4.6. Wird die Rückgabefrist der entliehenen Filme überschritten, so werden Blockierungsgebühren fällig. Sie betragen für jede Träger (je Filmrolle, Videoband oder Datenträger) € 150,-- je angefangenen Monat. Eine Fristüberschreitung liegt vor, wenn:
- geliefertes Filmmaterial länger als einen Monat zurückgehalten wird, ohne dass in diesem Zeitraum eine angezeigte Verwendung erfolgte,
- Filmmaterial, dessen Nutzungsrechte angekauft worden sind, innerhalb von 6 Monaten nicht verwendet wurde und dies der MSPT nicht innerhalb dieser Frist angezeigt worden ist,
- verwendetes Filmmaterial nicht innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückgegeben bzw. gelöscht wird.
4.7. Die Blockierungsgebühren werden nicht auf evtl. Nutzungsentgelte angerechnet. Sie begründen kein Nutzungs- bzw. Eigentumsrecht.
4.8. Rechnungen der MSPT sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Da die MSPT und die Museen für Kommunikation von der Mehrwertsteuer befreit sind, wird diese nicht ausgewiesen.
4.9. Die MSPT ist berechtigt, 30 Tage nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bzw. über dem an dessen Stelle tretenden entsprechenden Zinssatz zu verlangen sowie Mahnkosten in Höhe von € 50,-- pro Mahnung zu berechnen.
4.10. Von jeder Veröffentlichung (Kassetten, DVD u.ä.) sind der MSPT umgehend zwei Belegexemplare unaufgefordert und kostenlos zuzusenden. Die Auflagenhöhe ist der MSPT anzuzeigen. Von Filmen oder Fernsehsendungen, die von der MSPT geliefertes Filmmaterial verwenden, ist jeweils ein Belegexemplar unaufgefordert und kostenlos zuzusenden zu übersenden. Die Übersendung der Belegexemplare ist eine wesentliche Pflicht des Bestellers.
Ist die Lieferung der Belegexemplare unterblieben oder unvollständig, so ist die MSPT berechtigt für die Anmahnung der Lieferung € 50,-- zu fordern. Unterbleibt die Lieferung der Belegexemplare trotz Mahnung, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Ladenverkaufspreises, mindestens jedoch € 100,-- pro Exemplar fällig; bei Fernsehsendungen oder Filmen, die nicht in vervielfältigten Exemplaren vertrieben werden, werden 250,-- € fällig. Falls die elektronische Verwendung eines Filmes in Netzwerken gestattet wurde, hat der Besteller der MSPT den URL und alle ggf. notwendigen Passwörter oder Bildschirmabbildungen zu liefern.
5. Lieferung
5.1. Die Ausleihe und Bereitstellung von Filmmaterial aus den von der MSPT im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages unterhaltenen Archiven steht unter dem Vorbehalt, dass in den Filmarchiven Arbeitskapazitäten vorhanden sind. Ein Anspruch auf eine Ausleihe bzw. Bereitstellung von Filmmaterial besteht nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, einen Film zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung gestellt zu bekommen; eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen. Etwaige Terminzusagen seitens der MSPT sind unverbindlich und begründen keine Ansprüche.
5.2. Der Besteller hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, bestimmte Filme zur Verfügung gestellt zu bekommen bzw. eine Freigabe für eine bestimmte Nutzung zu erhalten. Die MSPT kann die Nutzung insbesondere dann verweigern, wenn die Filme für eigene Zwecke benötigt werden, die Nutzung den Aufgaben und Zielen der MSPT nicht entspricht oder den Interessen der die MSPT tragenden Unternehmen zuwiderläuft.
5.3. Der Besteller hat keinen Anspruch darauf, die Filme in einer bestimmten Form oder Qualität zu erhalten. Die Lieferung erfolgt nach Wahl der MSPT; in der Regel als digitale Kopie auf elektronischen Datenträgern (DVD). Dabei liegt die Auflösung und das Dateiformat im billigen Ermessen der MSPT.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers gegenüber der MSPT beschränken sich auf den Nachbesserungsanspruch. Ist eine Nachbesserung nicht möglich bzw. erfolglos durchgeführt worden, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
6.2. Die MSPT haftet nicht für Folgeschäden, die sich aus der Verwendung fehlerhaft oder schadhaft gelieferter Produkte ergeben. Der Besteller hat das Filmmaterial nach Eingang der Lieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Ist die Lieferung unvollständig oder weist der Film Mängel auf, ist der Besteller verpflichtet, die Unvollständigkeit oder die festgestellten Mängel innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Sendung bzw. nach Datenerhalt telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Das bemängelte Filmmaterial muss unverzüglich an die MSPT zurückgegeben werden.
6.3. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln leistet die MSPT nach eigener Wahl Ersatz des mangelhaften Filmmaterials oder Rückerstattung der Bereitstellungsentgelte und der für die Nutzung gezahlten Entgelte (jedoch nur, wenn das Material vom Besteller noch nicht verwendet worden ist). Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen. Visuelle Artefakte, die dem Original-Film inhärent sind, sowie bei historischen Aufnahmen eine dem Zeitpunkt der Aufnahme entsprechende Qualität der Vorlage sowie eine normale Alterung des historischen Materials sind keine Mängel.
6.4. Die Haftung der MSPT auf Schadensersatz ist wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen: Die MSPT haftet für Schäden unabhängig vom Rechtsgrund (vertraglich oder nichtvertraglich) nur bei Verschulden. Die MSPT haftet nicht im Fall normaler Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Fall grober Fahrlässigkeit ihrer nicht leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Haftung für grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
Im Regelfall übersteigt der typischerweise vorhersehbare Schaden nicht die für die betreffende Lieferung anfallenden Entgelte und Honorare. Bei falscher Lieferung haften wir auf Schadensersatz nur gemäß diesen Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für unsere Haftung für die inhaltliche Richtigkeit von Zusatzinformationen. Die MSPT haftet jedoch nicht für Folgeschäden, die sich aus der Verwendung fehlerhaft oder schadhaft gelieferter Produkte Unsere Haftungsregeln für Schadensersatz gelten entsprechend für eine etwaige Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Haftungszusagen an Dritte, die ihre Ursache in diesem Vertrag haben, dürfen nicht ohne Zustimmung der MSPT gegeben werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner, aktiv an einer Schadensminderung mitzuwirken.
6.5. Bei Fehlern oder Störungen im Dienstbetrieb und Lieferschwierigkeiten wegen Arbeitskampfmaßnahmen oder in Fällen höherer Gewalt haftet MSPT nicht.
6.6. Mit Erhalt der Sendung haftet der Besteller bis zur erfolgten unversehrten Rückgabe an die MSPT für Verlust und Beschädigung des überlassenen Filmmaterials.
6.7. Bei unberechtigter Nutzung, Duplizierung, Veränderung, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe des Filmmaterials oder elektronischer Speicherung hat der Besteller die MSPT von allen sich hieraus ergebenen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die MSPT ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Honorars (mindestens 500,-- €) pro Film und Einzelfall zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
6.8. Gehen Filme im Risikobereich des Bestellers verloren oder werden in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung ausschließt, ist Schadensersatz zu leisten. Die Schadensersatzbeträge in Höhe von € 150,-- für jeden Film (für den Wegfall weiterer Nutzungsmöglichkeiten sowie den Kosten und dem Stundenaufwand für die Wiedererstellung des Datenträgers) gelten als vereinbart, ohne dass die MSPT den Schaden bis zu dieser Höhe im Einzelnen nachzuweisen hat. Überschreitet der Schaden den Betrag von € 150,--, kann die MSPT gegen Nachweis einen entsprechend höheren Schadenersatz verlangen, insbesondere wenn die Herstellung der Verleihkopie nur in einem Kopierwerk erfolgen kann.
6.9. Wird verloren gegangenes Filmmaterial später wieder aufgefunden, so ist es der MSPT zurück zu geben, auch wenn in der Zwischenzeit Schadenersatz geleistet wurde. Soweit die MSPT noch keinen Ersatz für den Film hergestellt oder in Auftrag gegeben hat, erfolgt eine Erstattung des Schadensersatzes abzüglich dann eventuell aufgelaufener Blockierungsgebühren.
6.10. Mit der Zahlung von Schadensersatz oder einer Vertragsstrafe erwirbt der Besteller weder das Eigentum noch Nutzungsrechte an dem Filmmaterial.
6.11. Wo diese Bedingungen Schadenspauschalierungen vorsehen, bleibt dem Besteller der Nachweis vorbehalten, es sei kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden (bzw. Wertminderung) entstanden.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
7.2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist für beide Teile, soweit der Besteller Vollkaufmann ist oder keinen inländischen Gerichtsstand hat, Berlin.
7.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MSPT und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart (unter vorsorglichem Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG).